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Neulich am Rhein


Wuff, ihr Lieben! Die Sommerferien in NRW haben begonnen und ich hoffe, ihr habt alle eine gute Zeit! Wir haben im Moment keinen Urlaub, aber nehmen uns stundenweise ein paar Auszeiten und bei gutem Wetter treffen wir uns dann und wann auch mit ein paar meiner Hundefreunde für eine längere Tour. Letzte Tage war ich beispielsweise mit meiner gleichaltrigen Rassenkollegin am Rhein unterwegs, wir beide sind ziemliche Wasserratten und haben jede Menge Spaß miteinander. Auch unsere Zweibeiner sind recht ähnlich gestrickt, zum Beispiel wenn fremde Vierbeiner auf uns zukommen, ich hab Euch ja schon mal erklärt, dass wir die Meinung vertreten, dass ich nicht mit jedem anderen Vierbeiner auf Gedeih und Verderb in engen Kontakt treten muss. Nun, was soll ich sagen? Diese Woche sind wir auf ziemlich unbelehrbare Zweibeiner gestoßen, ich denke, das ist schon jedem von Euch einmal widerfahren. Wie auch immer, weiter im Text. Ich tobe also mit meiner Freundin durchs Gras, ab in Rhein und wieder raus, als uns in ca. 100 m Entfernung eine Gruppe von 3 Sennenhunden auffallen. Ich kenn das Prozedere schon: Ab an die Leine, zügig einen Bogen laufend an der Gruppe vorbei und yippieh, schon kann das Spiel mit meiner Hundefreundin weitergehen! Aber diesmal: Pustekuchen! Wir laufen also den netten Bogen, als einer der 3 anfängt zu pöbeln und die Gruppe auf uns zuläuft. Meine Zweibeinerin war zunächst so nett die andere Zweibeinerin freundlich aufzufordern, ihre Vierbeiner zurückzurufen. Aber irgendwie passierte gar nichts in diese Richtung. kein Versuch des Rückrufs, im Gegenteil - die fremde Zweibeinerin entgegnete stattdessen, wir seien in einer Freilaufzone und ich sollte jetzt entweder Kontakt bekommen oder wir sollten woanders spazieren gehen und überhaupt kenne sie die Rechtslage! Meine Zweibeinerin wurde dann ziemlich ungemütlich, was soll ich sagen, ich konnte riechen, wie sie sich aufregte und hielt mit mehreren Ausfallschritten die fremden Vierbeiner von meiner Gruppe fern, während ich ruhig hinter ihr an der Leine verblieb. Als wir die Gruppe passiert hatten, wurde ich wieder abgeleint und ich konnte mit meiner Freundin weiter im Rhein herumtoben, aber ich hab schon gesehen, dass unsere beiden Menschen noch ziemlich in einer Diskusstion über Recht und Ordnung standen. Also ehrlich, von Recht und Gesetz mal abgesehen, es sollte doch nicht zu viel verlangt sein, seine eigenen Vierbeiner mal eben unter Kontrolle zu bringen, wenn man nett darum gebeten wird. Das geht viel schneller als die ganze Herumlamentiererei.


Aber - wie ich meine Zweibeinerin so kenne, hat ihr das ganze keine Ruhe gelassen und abgesehen von dem Schaden unserer Beziehung zueinander, der sicherlich eintreten würde, wenn sie nicht mehr mein "sicherer Hafen" wäre, haben wir heute abend mal zusammen recherchiert, wie die Sache rechtlich aussieht, wenn in einem solchen Fall (angeleinter Hund trifft auf unangeleinten Hund) ein Schaden eintritt. Hier ist unser Ergebnis inklusive der Bezugsquellen:


"Die allgemeine Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt. Es handelt sich dabei um einen typischen Fall der Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es auf ein Verschulden zunächst einmal nicht ankommt. Allein die Tatsache, dass man ein Tier hält, begründet die Haftung für durch das Tier verursachte Schäden. Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse und für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Es können auch mehrere Personen Tierhalter sein. Der Schadensersatz erstreckt sich auch auf den Schaden, den ein entlaufener Hund anrichtet, einschließlich Schmerzensgeldes. Mehrere Halter des Hundes haften als Gesamtschuldner. Natürlich muss aber neben der Gefährdungshaftung auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten die entsprechende rechtliche Würdigung finden. Im Falle eines Mitverschuldens hat der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen möglicherweise sogar den ganzen Schaden selbst zu tragen. Treffen Hund und Hund aufeinander, so rechnen die Versicherungen meist 50:50 ab. Eine Ausnahme gilt dann, wenn einer der Hunde angeleint ist. Dann trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes meist die volle Haftung." (Quelle:www.kanzlei-spierling.de)


"Hundebiss: Haftungsverteilung bei angeleintem Hund

Für Schäden, die durch einen nicht angeleinten Hund entstehen, haftet primär dessen Halter, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in zwei Urteilen entschieden hat (AZ: 13 U 104/00 und AZ 6 U 71/93).

Hundehalter haben die Pflicht, ihre Tiere jederzeit im eigenen Einwirkungsbereich zu haben. Viele Hundehalter nehmen daher ihren Vierbeiner vorsichtshalber beim Spazierengehen immer an die Leine. Kommt es dennoch zum Beißvorfall und war ein Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine, wie das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden hat (AZ: 32 C 4500/94-39). Gilt etwas anderes, wenn sich ein angeleinter Hund losreißt? Nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 23. Juli 2010 nicht (AZ: 13 O 37/09). Nach dieser Entscheidung kann der Geschädigte den Ersatz ihm entstehender Schäden in vollem Umfang verlangen, wenn sich ein anderer Hund losreißt oder besser gesagt unkontrolliert losrennt und ihm dadurch Schäden entstehen.


Haftung bei Hundebiss: Welche Rolle spielt das Größenverhältnis der Hunde?

Bei Haftungsfragen nach Hundebissen muss auch der Größenunterschied der beteiligten Hunde berücksichtigt werden. Die von einem großen Hund ausgehende Gefahr ist größer als die Gefahr, die von einem kleinen Hund ausgeht, hat das Amtsgericht München deutlich gemacht (AZ: 242 C 31835/01). Das OLG Hamm ließ in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1994 die Tiergefahr eines Dackels bei dem Angriff eines Rottweilers vollständig zurücktreten, obwohl der Dackel den Rottweiler erst durch sein Gebell auf sich aufmerksam gemacht hatte (AZ: 6 U 225/92). Das OLG Stuttgart nahm zudem in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 die vollständige Haftung eines frei laufenden Schäferhundes an, der einen angeleinten Dackel angriff (AZ: 10 U 205/01). (Quelle :anwaltauskunft.de)


"Haftung bei freilaufenden und angeleinten Hunden Zwischen zwei freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish-Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 - 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish-Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish-Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als erster geknurrt hatte, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish-Terrier ausgehenden Gefahr zu mindern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish-Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish-Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte und weiter daraus, dass es zu der Verletzung gekommen ist, weil der Dalmatiner auf diesen zusprang und sofort packte und raufte. Amtsgericht München" (Quelle: www.tierrecht-anwalt.de)"


Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass derjenige, der einen Vierbeiner führt, auch für diesen verantwortlich ist und im Schadensfall haftbar gemacht wird. Kommen Vierbeiner im Kontakt untereinander zu Schaden, so kommt in der aktuellen Rechtsprechung sowohl das Größenverhältnis der Vierbeiner, als auch die Sicherung (Leine/ keine Leine) zum Tragen.


Ich wünsche Euch viel Freude bei Euren Freilaufsequenzen und Euren Zweibeinern gute Kontakte zu einsichtigen menschlichen Artgenossen!


Bleibt mir gewogen,

Shilo


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